Regionalgruppe Köln

Bezirksregierung Köln riskiert Prozess

13. Dezember 2021 | Agger, Energiewende, Flüsse & Gewässer, Kreisgruppe Oberberg, Lebensräume, Nachhaltigkeit, Naturschutz

Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes für Altes Aggerbett eindeutig

Hier müssen weitere Rohre gebaut werden, damit die gesetzlich vorgegebene Mindestwasserführung in der Alten Agger gewährleistet wird. Hier müssen weitere Rohre gebaut werden, damit die gesetzlich vorgegebene Mindestwasserführung in der Alten Agger gewährleistet wird.  (Horst Stolzenburg)

Die politischen Gremien der Gemeinde Engelskirchen müssen sich durch die Antwort der Bezirksregierung Köln auf die Anfrage der Grünen im Regionalrat Köln nach den unhaltbaren Zuständen im Alten Aggerbett  veralbert vorkommen. Der Rat der Gemeinde 2014 und dann wieder der Umweltausschuss im letzten Jahr, hatten die Bezirksregierung aufgefordert, dass sie dafür Sorge trägt, "dass das Laichhabitat für den Lachs im alten Aggerbett zwischen Stau Ehreshoven I und Ehreshoven II durch eine zeitnah realisierbare Mindestwasserführung in seiner Funktion gesichert wird." Der Zustand, dass bei Betrieb der Wasserkraftanlage zu wenig Wasser in das alte Mutterbett geleitet wird und somit die 2,6 km lange natürliche Wasserstrecke nicht  als Laich - und Jungfischhabitat zur Verfügung steht, sollte überwunden werden.

Aus der kryptischen Antwort der Bezirksregierung geht nicht einmal hervor, dass es in dem von der Landesregierung als Zielartengewässer festgelegten Gewässer ein massives Problem gibt, was man angehen möchte. Es wird in der Antwort schlichtweg ignoriert. Geschweige denn wurde in Aussicht gestellt, dass in einem überschaubaren Zeitraum das Problem angegangen wird. Allerdings sollte nach geltendem Bewirtschaftungsplan des Landes Nordrhein-Westfalen schon 2018 die Mindestwasserführung Realität sein. Statt die Realität zum Besseren zu ändern, wirbt die Umweltministerin Ursula Heinen-Esser mit der Kooperationsvereinbarung, unter anderem mit dem Aggerverband, "Damit sich wieder mehr Lachse in unseren Gewässern ansiedeln", für das Wanderfischprogramm als Leuchtturm-Programm des Artenschutzes. (Siehe Meldung Aggerbrief 31. 7. 2021) https://www.umwelt.nrw.de/presse/detail/kooperationsvereinbarung-damit-sich-wieder-mehr-lachse-in-unseren-gewaessern-ansiedeln-1626249175  Man muss feststellen, dass an der Alten Agger in Ehreshoven nichts leuchtet.

Den Widerspruch zwischen dem heheren Ziel der Kooperationsvereinbarung und der Realität im Alten Aggerbett  griffen die Grünen im Regionalrat Köln in der  Anfrage auf. Die Begründung dafür, dass die Bezirksregierung Köln immer noch nicht eine gesetzlich vorgeschriebene Mindestwasserführung durchgesetzt hat, beruht auf der 2016 gegenüber dem Oberbergischen Kreis formulierten Strategie, dass man erst ermitteln wolle, was an Sanierungskosten für die Standsicherheit der Anlagen und den gewässerökologischen Vorgaben des Wasserhaushaltsgesetzes - Mindestwasserführung, Durchgängigkeit und Fischschutz - auf den Betreiber zukommt, bevor man ihm Investitionen in die Mindestwasserführung zumuten kann. Der Betreiber, die bayrische Aggerkraftwerke GmbH & Co.KG, ließ sich andererseits nicht davon abhalten, bereits in neue Turbinen zu investieren. Die Aggerkraftwerke gehen wohl davon aus, dass sie von den Kosten für die notwendigen Investitionen für die Sicherheit und Ökologie verschont bleiben. Sei es, dass der Steuerzahler dafür aufkommt, sei es, dass während eines unabsehbar langen Rechtsstreites keine Änderung an den Anlagen erfolgt und man weiterhin die hohen,  vom Steuerzahler subventionierten,  Einnahmen aus der Stromproduktion  erzielen kann.

Finanziell und technisch ist die kurzfristige Sicherstellung einer ausreichenden Mindestwassermenge kein Problem.  Gegenwärtig haben die Aggerkraftwerke mit dem Aggerverband ein Abkommen getroffen, dass aus dem Stau Ehreshoven I eine Abflussmenge von 500 Litern pro Sekunde durch Rohre in das alte Aggerbett geleitet wird. Das war schon vor Jahren die Auflage dafür, dass das Klärwerk Engelskirchen des Aggerverbandes in Betrieb gehen konnte. Diese Auflage hat nichts zu tun mit der Bestimmung der Mindestwasserführung nach Wasserhaushaltsgesetz, die der Sicherstellung der Flussökologie dient. Technisch und mit finanziell überschaubaren Mitteln ist eine Mindestwasserführung einfach dadurch herzustellen, dass neben den beiden vorhandenen Rohren weitere installiert werden.

Rechtlich ist die Sache eindeutig. Nach § 33 Wasserhaushaltsgesetz ist das Aufstauen eines oberirdischen Gewässers oder das Entnehmen oder Ableiten von Wasser nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer und andere hiermit verbundenen Gewässer erforderlich ist, um den Zielen nach §6 Absatz 1 (Nachhaltige Bewirtschaftung) und der §§ 27 bis 31  WHG zu entsprechen. Diese Vorschrift ist ohne Wenn und Aber einzuhalten. Bei Nichteinhaltung können Maßnahmen der Behörde unmittelbar eingeklagt werden. Ein Ermessen besteht insoweit nicht. Das ist das Ergebnis eines Rechtsgutachtens, das Wassernetz NRW und BUND Regionalgruppe Köln bei einem Fachanwalt eingeholt haben, welches einer Klage gegen die Bezirksregierung Köln auf Durchsetzung des Wasserhaushaltsgesetzes sehr gute Erfolgsaussichten einräumt. Zur Bewältigung der Kosten einer Klage können sich AggerfreundInnen gerne an die BUND-Regionalgruppe Köln wenden.

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