Die Wasserkraftanlage Ohl-Grünscheid, läuft nach dem Fischsterben im Juli jetzt wieder. Nach wie vor ist keine Mindestwasserführung von der Bezirksregierung durchgesetzt. Über das Wehr läuft kein Aggerwasser. Die Landesregierung muss endlich nach 15 Jahren gesetzeskonforme Zustände herstellen. Die Kreistagsfraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Oberberg hat im Mai diesen Jahres eine Anfrage gestellt, die mehrere staatliche Ebenen durchlaufen hat.
(Friedrich Meyer)
Im Mai diesen Jahres hatte die Kreistagsfraktion von BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN eine Anfrage gestellt: "Welche Konsequenzen zieht die Landesregierung aus den Ergebnissen des Oberberg-Erlasses?".
Der Oberberg-Erlass war vor neun Jahren von der Landesregierung an den Oberbergischen Kreis geschickt worden, nachdem es in kommunalen, bzw. Kreisgremien mannigfache Kritik, vor allem an dem Schwallbetrieb und der fehlenden Mindestwasserführung in die Ausleitungsstrecke Altes Aggerbett gegeben hatte. Als Reaktion darauf schickte die Landesregierung den sogenannten Oberberg-Erlass an den Oberbergischen Kreis. Darauf bezog sich die Anfrage der Grünen Kreistagsfraktion "Welche Konsequenzen zieht die Landesregierung aus den Ergebnissen des Oberberg-Erlasses?". Die Antwort kam jüngst und warf weitere Fragen auf. Im folgendem sind wesentliche Argumente, die sich mit der Antwort der Landesregierung, dem Ministerium für Umwelt und Verkehr (MUNV), befassen, wiedergegeben.
Die Frage, welche Konsequenzen die Landesregierung aus den Ergebnissen des sogenannten Oberberg-Erlasses vom 06.11.2016 zieht, hätte dem Ministerium für Umwelt und Verkehr die Möglichkeit gegeben, sich nochmals ins Gedächtnis zu rufen, was Sie mit diesem Erlass beabsichtigten und zu analysieren, welchen Erfolg beziehungsweise Misserfolg der Erlass hatte. Der Erlass sollte den Wasserkraftbetreibern die Überprüfung ermöglichen, ob sich nach Maßgabe der Ergebnisse der vertieften Überprüfung nach DIN 19700, den entsprechenden Sanierungskosten sowie der flussökologischen Anforderungen nach den §§ 33 - 35 Wasserhaushaltsgesetz (Mindestwasserführung, Durchgängigkeit und Fischschutz) ihr Geschäftsmodell an der Agger noch rechnet. Dafür wurde vorerst auf die Umsetzung des Wasserhaushaltsgesetzes verzichtet.
Die Alternative wäre gewesen, die Ordnungsverfügung bzw. nachgelagerte Anordnungen zur Erfüllung der Vorgaben des WHG anzuordnen. Hierzu war die Bezirksregierung Köln allerdings zeitnah überhaupt nicht in der Lage, weil ihr das entscheidende Element, der Mindestwassererlass, erst seit diesem Jahr vorliegt.
Neun Jahre nach Überendung des Erlasses an den Oberbergischen Kreis lässt sich folgendes Resümee ziehen:
1. Ungeachtet des Oberberg-Erlasses hat die Wasserkraftbetreiberin, mittlerweile ist es nur noch die Aggerkraftwerke GmbH & Co.KG, mehrere Millionen Euro in das Unternehmen investiert. Im Frühjahr 2023 äußerte sich der Inhaber der Aggerkraftwerke GmbH & Co.KG, Christian Auer, gegenüber der "Welt", dass er rund 12 Millionen Euro in den vergangenen drei Jahren an der Agger investiert habe, vor allem in die Erneuerung der Turbinen, in neue Steuerungsanlagen und Wehre.
2. Der Betrieb der Aggerkraftwerke hat seit 2016 Fischsterben sowie Zerstörungen des Flusses verursacht, wie vor dem Wehr Drei Türme in Ehreshoven I und zwischen dem Wehr Ohl-Grünscheid und dem Wasserkraftwerk.
3. Die Bezirksregierung Köln hat eine gesetzeskonforme Lösung nach § 33 WHG mit Verweis auf eine "Gesamtlösung" nach dem Oberberg Erlass ständig abgelehnt, obwohl auch die Gemeinde Engelskirchen eine hinreichende Mindestwasserführung für das alte Aggerbett eingefordert hatte. Das führte u.a. dazu, dass jedes Jahr Lachse nicht in das von der Landesregierung als "Zielartengewässer Lachs und Aal" ausgewiesene Habitat gelangen konnten. Dies widerspricht der expliziten Zielsetzung der Landesregierung, wieder zu einer sich selbst reproduzierenden Lachspopulation in NRW zu gelangen.
4. Die Bezirksregierung Köln hat die notwendigen Vorarbeiten zur Umsetzung des WHG nicht durchgeführt, sodass die Bezirksregierung Köln der Betreiberin weder eine Abschätzung der anfallenden Kosten gegeben hat, noch sich für die zu erwartenden Klagen ertüchtigte.
5. Die Stauanlagen sind seit 2016 weiter verschlammt.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass durch den Oberberg-Erlass die Bezirksregierung Köln die Umsetzung des WHG nicht weitervoran gebracht hat und dieser mithin ein Fehlschlag war.
Die Frage der Grünen Kreistagsfraktion danach, ob die Landesregierung die Rechtsauffassung des Umweltbundesamtes teilt, wonach die nach den §§ 33-35 WHG geltenden Voraussetzungen für die Mindestwasserführung und die Durchgängigkeit keiner Abwägungsentscheidung aus übergeordneten Gesichtspunkten unterliegen und weder weggewogen werden dürfen, noch auf sie wegen Unverhältnismäßigkeit verzichtet werden darf, wird von der Landesregierung höchst befremdlich beantwortet. Man kenne die konkrete Quelle nicht noch deren Kontext und das Umweltbundesamt sei nicht zuständig dafür, konkrete Einzelfälle zu bewerten.
Was die konkrete Quelle betrifft, so wurde das Zitat mit dem 13. März 2025 datiert. Es ist zu finden auf der Homepage des UBA als Factsheet “Wasserkraft - Überragendes Interesse und Wasserhaushaltsgesetz” zu dem Dokument "Nutzung der Wasserkraft" vom 17.03.2025.
Der Factsheet ist gekennzeichnet mit "In Abstimmung mit BMUV und BMWK". Die Einschätzung des MUNV, dass die hier getroffene Aussage des UBA nicht zur Entscheidungsfindung maßgeblich, sondern allenfalls ein Ansatz sei, kann nicht geteilt werden. Die Aussage des UBA gilt auch für die Wasserkraftnutzung an der Agger.
Das Dokument hat einen allgemeinen gültigen Charakter und bezieht sich nicht auf einen konkreten Einzelfall in NRW. Dass die Landesregierung meint, feststellen zu müssen, dass die hier getroffene Aussage des UBA nicht zur Entscheidungsfindung maßgeblich sondern allenfalls ein Ansatz sei, zeugt von wenig Respekt gegenüber der selbständigen Bundesbehörde, deren Aufgabe es u.a. ist, das Bundesumweltministerium wissenschaftlich zu unterstützen und Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erarbeiten.
Das MUNV weist darauf hin, dass es am 26.05.2025 die Befolgung der LAWA-Empfehlung vom 19./20.03.2020 zur Ermittlung der ökologisch begründeten Mindestwassermenge in Ausleitungsstrecken angeordnet hat und die Bezirksregierung Köln somit nach den Vorgaben der Landesregierung arbeiten kann. So erfreulich es ist, dass das MUNV jetzt nach fünf Jahren mit der LAWA-Empfehlung einen Mindestwassererlass hat, so kritisch ist die Vorgabe der Landesregierung an die Wasserbehörden zu bewerten, auch den Runderlass des NRW-Umweltministeriums vom 26.01.2009 "Durchgängigkeit der Gewässer an Querbauwerken und Wasserkraftanlagen" zu berücksichtigen. Dieser Runderlass bezog sich noch auf das alte Wasserhaushaltsgesetz von 2002, in dem es die §§ 33-35 WHG des 2009 verabschiedeten neuen Wasserhaushaltsgesetzes überhaupt noch nicht gab. Die Anordnung, den alten Erlass weiter zu befolgen, vermittelt auch den Eindruck, dass anders als in § 6 WHG gefordert - das Interesse Einzelner über das Wohl der Allgemeinheit (guter Gewässerzustand) gestellt wird.
Der alte Runderlass von 2009 schlägt nicht geltendes Recht. Soweit die Bezirksregierung Köln eine Ermessensentscheidung hinsichtlich ihres weiteren Handels treffen muss, muss sie dabei zwar die Verwaltungsvorschrift berücksichtigen, soweit das mit den jetzigen gesetzlichen Rahmenbedingungen vereinbar ist. Die Behörde entscheidet aber rechtsfehlerhaft, wenn sie sich auf eine Vorgabe aus dem Erlass stützt, der mit dem aktuell geltenden Recht nicht mehr vereinbar ist. Die Behörde muss die aktuellen Ziele des WHG also in jedem Fall berücksichtigen. Dabei sollte es nicht Aufgabe von jeder Mitarbeiterin und von jedem Mitarbeiter der NRW-Wasserbehörden sein, bei ihrer Arbeit jeweils zu prüfen, ob sie sich bei ihrer Arbeit mit dem alten Erlass auf rechtskonformen Bahnen bewegt. Es ist Aufgabe der Landesregierung im Sinne der Arbeitsfähigkeit der Wasserbehörden, ähnlich wie es bei dem neuen Runderlass zum Hochwasserschutz gelungen ist, einen die aktuelle Rechtslage berücksichtigenden Runderlass für die Umsetzung des aktuellen WHG zu erarbeiten.
Die Frage der Grünen Kreistagsfraktion nach einem kohärenten Gesamtkonzept für Agger und Wiehl ist berechtigt. Der Verweis auf den 3. Bewirtschaftungsplan in der Antwort des MUNV beantwortet die Frage nicht, da der Bewirtschaftungsplan die entscheidende Frage nach der Art der Durchgängigkeit nicht beantwortet. Ob es ein öffentliches Interesse nach einer frei fließenden Agger und Wiehl gibt oder ob es eine Fortsetzung der Staulandschaft mit der Kleinen Wasserkraft bei Einhaltung der §§ 33-35 WHG geben sollte, wird offen gelassen. Die Landesregierung hat sich um die Beantwortung der Frage gedrückt und stattdessen das Enddatum für Umsetzung der Mindestwasserführung nach § 33 WHG und der Durchgängigkeit nach § 34 WHG in der sogenannten Vollplanung nochmals nach hinten verschoben, auf 2033 bzw. 2039. Die Landesregierung sollte stattdessen offen sagen, dass für die Flusslandschaft die negativen Folgen der Wasserkraftnutzung ihren positiven Beitrag für den Klimaschutz überwiegen. Diese Konsequenz lässt sich auch aus der erwähnten UBA-Stellungnahme "Nutzung der Wasserkraft" ziehen. Die Landesregierung muss sich fragen lassen, ob sie das Erreichen eines guten Zustandes von Agger und Wiehl den Aggerkraftwerken überlässt.
Für die Lösung der Aggerfrage hat die Nationale Wasserstrategie vom 15.03.2023 den Weg vorgegeben. Die aktuelle Bundesregierung will "priorisierte Maßnahmen der nationalen Wasserstrategie" umzusetzen und sie gemeinsam mit den Ländern "vor dem Hintergrund des Klimawandels" weiterentwickeln.
Im Aktionsprogramm Wasser, das Vorschläge für Maßnahmen und Aktionen zur Operationalisierung der Nationalen Wasserstrategie zusammenstellt, wird in der hier relevanten Aktion 46 festgestellt, dass der Betrieb von Wasserkraftanlagen dazu beiträgt, dass die Bewirtschaftungsziele nach der Wasserrahmenrichtlinie noch nicht erreicht werden. Dies entspricht auch der Aussage von Minister Krischer im jüngsten Umweltzustandsbericht, dass sich beim ökologischen Zustand unserer Gewässer in den letzten zehn Jahren keine signifikanten Verbesserungen feststellen lassen. (6. Umweltzustandsbericht Nordrhein-Westfalen 2020 bis 2024 Seite 4)
Bezüglich der Wasserkraft heißt es sodann in der Aktion 46 des Aktionsprogramms Wasser: "Gemeinsam mit den Ländern werden mögliche Maßnahmen im Bereich der Wasserkraft geprüft, die zur Verbesserung der gewässerökologischen Situation an Fließgewässern in Deutschland insbesondere im Hinblick auf die Erreichung der Ziele der Wasserrahmenrichtlinie beitragen. Besondere Aufmerksamkeit gilt dabei der ökologischen Durchgängigkeit für Organismen und Sedimente, einschließlich des Fischschutzes. Dazu gehören unter anderem Schritte zur konsequenten Durchsetzung der gesetzlichen Anforderungen (§§ 33 ff. WHG) - insbesondere bei vorhandener Wasserkraftnutzung - im Vollzug sowie zum Rückbau von Anlagen (Hervorhebung FM). Einen Ansatz zur Umsetzung von Maßnahmen könnten Landesfördermittel für die ökologische Sanierung und den Rückbau von Wasserkraftanlagen haben, die auch an Private vergeben werden können."
Im 6. Umweltzustandsbericht NRW stellt Minister Krischer fest: "Bei beiden großen ökologischen Herausforderungen des Jahrhunderts, dem Klimawandel und der Biodiversitätskrise, brauchen wir genauso ein ambitioniertes und mutiges Vorgehen wie vor Jahrzehnten bei dem Kampf gegen die Luftverschmutzung. Daher werden wir die Biodiversitätsstrategie Nordrhein-Westfalen bis 2026 fortschreiben und in einem breiten Beteiligungsprozess bereits ab Herbst 2025 gemeinsam diskutieren."
Im Schreiben an das MUNV wird darum gebeten, diese Stellungnahme an die Landesregierung im Sinne der Aussage von Oliver Krischer als Diskussionsbeitrag für die Biodiversitätsstrategie in den breiten Beteiligungsprozess aufzunehmen. Wie viele andere hoffe wir auf ein ambitioniertes und mutiges Vorgehen an der Agger.
Friedrich Meyer