Regionalgruppe Köln

Wasserkraftlobbyist Priggen feiert Niederlage grüner Bundesminister

11. August 2022 | Agger, Energiewende, Flüsse & Gewässer, Kreisgruppe Oberberg, Lebensräume, Nachhaltigkeit, Naturschutz

Welche Lehren ziehen die Grünen aus dem Desaster?

Freidrich Meyer

Reiner Priggen, Vorstand vom Landesverband Erneuerbare Energien Nordrhein-Westfalen (LEE NRW), hat am 2. August in einer Pressemitteilung anlässlich der Ankündigung eines Investors, in der Lippe bei Werne-Stockum eine Wasserkraftanlage mit 400 Kilowatt Leistung und einer Jahresleistung von zwei Millionen Kilowattstunden, was etwa 500 Haushalten entspricht, zu bauen, aufgetrumpft: "Dieser Neubau ist ein wichtiges Signal, dass es mit der kleinen Wasserkraft in Nordrhein-Westfalen weitergeht" und "für uns ist dieses Projekt eine Bestätigung, dass wir uns in den vergangenen Wochen konsequent gegen eine Streichung der Einspeisevergütung für die kleineren Wasserkraftwerke eingesetzt haben."

Damit bezieht Priggen sich auf das "Osterpaket" zur Beschleunigung des Ausbaus der erneuerbaren Energie, das bei der Einbringung auch die Beendigung der Einspeisevergütung bei neuen Wasserkraftwerken unter 500 kW,  installierter Leistung vorsah, weil hier der Gewinn an Strom in keinem Verhältnis zu den  gewässerökologischen Schäden stehen. Weil diese Regelung auch für entsprechende bestehende Wasserkraftanlagen vorgesehen war, deren in der Regel 20 - Jahres- Verträge nach dem Erneuerbaren Energien Gesetz in den kommenden Jahren auslaufen, hätte dies das Ende von tausenden Kleinwasserkraftanlagen und einen bedeutenden Schub für frei fließende Gewässer und den Wiedergewinn von Biodiversität bedeutet. Diese erfreuliche Perspektive wurde von Robert Habeck bei der Pressekonferenz zur Vorstellung des Osterpaketes leider nicht hervorgehoben. Er sagte lediglich: "Die Bedingungen für Wasserkraft in Deutschland sind nicht ganz so gut wie in Österreich oder Norwegen. Wir haben die Kleine Wasserkraft nicht reingenommen in das "überragende öffentliche Interesse" um den Konflikt an den kleinen Gewässern mit dem Umwelt- und Naturschutz nicht zu überreizen, auch weil dort im Vergleich zu der Menge an Energie, die wir durch Sonne oder Wind ernten können nicht der große Unterschied gemacht wird."

Einen Tag nach dieser Pressekonferenz von Robert Habeck, wurde Reiner Priggen, Vorstand des Landesverbandes Erneuerbare Energien NRW im Deutschlandfunk interviewt und vorgestellt auch als langjähriger Grüner Fraktionsvorsitzender im NRW-Landtag. Priggen lobte das Osterpaket als guten Vorschlag, "aber er hat ein paar Macken, er versucht die Kleine Wasserkraft kaputt zu machen, was ich überhaupt nicht verstehe. Da gibt er dem Fanatismus der Naturschutzverbände nach, da muss man drüber reden. ... Was da gemacht wird mit der Wasserkraft, alle Anlagen unter 500 Kilowatt verbieten, das wären bei uns 90% der Wasserkraftanlagen, die keine Perspektive haben, das sind Details, die nicht gehen, darüber muss noch geredet werden, aber das kann man."

Abgesehen davon, dass überhaupt nichts verboten werden sollte, sondern neue Anlagen keine Förderung mehr bekommen und bestehende EEG-Verträge bis zum Ende ihrer Laufzeit weiterlaufen sollten, ist dieser Umgang mit den ehrenamtlichen Naturschützern, aber auch mit Robert Habeck , eine Unverschämtheit. Festzustellen ist aber, Priggen und mit ihm Simone Peter, vormalige Bundesvorsitzende der Grünen und jetzige Präsidentin des Bundesverbandes Erneuerbare Energien, haben sich durchgesetzt. Das verabschiedete Osterpaket ist frei von jeglicher Verbesserung für den Biodiversitätsschutz. Grüne, die in den Naturschutzverbänden mitarbeiten und logischerweise die Memorandum -Wissenschaftler, die weit mehr gefordert hatten für den Biodiversitätsschutz, sind nunmehr von den erfolgreichen grünen Wasserkraft-Lobbyisten in die Fanatismus- Ecke gestellt worden und können sehen, wie sie mit der ihnen zugeführten Niederlage umgehen.

Der Versuch, vor allem der grünen Umweltministerin Steffi Lemke, das "Memorandum deutscher Fachwissenschaftlerinnen zum politischen Zielkonflikt Klimaschutz versus Biodiversitätsschutz bei der Wasserkraft vom 4. 11. 2021 - Energiewende nicht auf Kosten der aquatischen Biodiversität" zumindest teilweise umzusetzen, ist gescheitert. Die Wissenschaftler hatten die generelle Beendigung der Förderung von allen Kleinwasserkraftwerken  < 1 Megawatt Leistung, sowie die gewässerabhängige Beendigung bei mittelgroßen Wasserkraftwerken, abhängig von ihrer Bedeutung für die Fischökologie, gefordert. Der Hinweis auf die immensen Schädlichkeit auf die Fließgewässerökologie der Kleinen Wasserkraft im Verhältnis zu ihrem geringen Beitrag zur Stromproduktion, drang letztendlich nicht auf die Gesetzgebung durch.

Wie konnte es  zu dieser verheerenden Niederlage kommen beim Versuch, Biodiversität in den Fließgewässern zu erhalten und zurück zu gewinnen?

In der ersten Lesung des Osterpaketes am 12. Mai nutzte Habeck nicht die Möglichkeit, neben den anderen sinnvollen Initiativen, die Chance für den Naturschutz durch die Änderung der Förderpolitik zu erwähnen. Schlimm wurde es, als nach den flammenden Plädoyers der CDU-Abgeordneten für die Kleine Wasserkraft kein grüner Abgeordneter das Wort ergriff. Ein Zwischenruf des Abgeordneten Harald Ebner, dass es sich bei der Kleinen Wasserkraft nur um 0,5% der Stromproduktion handelt, war alles, was von den Grünen kam. Die grünen Bundestagsabgeordneten hatten sich weggeduckt.

Die Ampelparteien einigten sich in der Nacht vor der entscheidenden Ausschusssitzung, übrigens ohne dass die Grüne Fraktion in ihrer Gesamtheit nochmals einbezogen worden wäre, sämtliche Vorschläge des Regierungsentwurfs zur Eingrenzung der Wasserkraft fallen zu lassen.

Bei der Verabschiedung des Osterpaketes am 7. Juli war dann die Stimmung der Gewässerökologie-Ignoranten bestens. Kein Wort im Plenum zur Gewässerökologie von den Grünen, was insoweit verständlich war, weil dann die Niederlage eine größere öffentliche Beachtung gefunden hätte. Die CDU lobte sich, dass die Ampel auf ihren Druck hin nachgegeben habe, die FDP sah eine Zukunft der kleinen Wasserkraft in diesem Land und der SPD-Abgeordnete Miersch legte Wert auf die Feststellung: "Auch bei der Wasserkraft haben wir etwas geschafft, da gilt weiterhin der Status quo. Und wir haben die Wasserkraft zum überragenden öffentlichen Interesse gemacht, auch das ist wichtig." Und die Obfrau der Grünen im Ausschuss für Klimaschutz und Energie, Lisa Badum, gab nach der Verabschiedung des Gesetzes eine Presseerklärung heraus: "Doch keine Änderung bei der EEG-Förderung für Kleinwasserkraftwerke - Einsatz für Oberfranken hat sich gelohnt".

Die bedeutende Initiative der Grünen Minister für die Gewässerökologie durch Änderung der Förderpolitik war nicht begleitet von einem sichtbaren Engagement der Grünen in dieser Frage.  Voraussetzung für eine erfolgreiche Gewässerpolitik der Grünen wäre es gewesen, dass die Grünen in Gänze selber die Bedeutung des Lebensraums Fließgewässer für die Biodiversität erkannt hätten und dies zu einem zentralen Bestandteil ihrer politischen Agenda inklusive Koalitionsverhandlungen gemacht hätten. Stattdessen war das politische Kraftzentrum in dieser Frage, nicht nur in NRW, der Landesverband Erneuerbare Energien NRW mit seinem Vorstand Reiner Priggen, dem es gelang den größten Blödsinn von fisch- und fließgewässerfreundlichen Wasserkraftwerken in die Beschlüsse der NRW-Grünen unterzubringen. Die Grünen sozusagen als politischer Arm des LEE NRW. Das hat letztendlich stärker gewirkt als das Statement von Steffi Lemke im BUND Magazin zu Beginn dieses Jahres: "Frei fließende Flüsse sind mir schon lange ein Herzensanliegen. Natürliche Bäche und Flüsse bleiben ein ganz wichtiges Ziel, auch wenn es nicht explizit im Koalitionsvertrag steht."

Von den Lobbyisten der Kleinen Wasserkraft wird immer wieder ins Feld geführt, dass das Problem der Durchgängigkeit sich technisch lösen lasse. Das wird dann, weil auch von grünen Lobbyisten vorgetragen, von engagierten Befürwortern der Energiewende wie Claudia Kemfert übernommen, die dann die Meinung, wie auf dem viel beachteten grünen Webinar am 10. Mai, vertreten, man könne unter den Bedingungen der Klimakrise und Putins Krieg auf keine kleine Wasserkraftanlage verzichten. Es liegen mittlerweile ausreichende Belege dafür vor, dass dieses Problem sich technisch und wirtschaftlich vor allem bei kleineren Anlagen nicht lösen lässt. Die geplatzten Hoffnungen, die in das 5 Millionen teure Pilotprojekt Wasserkraftwerk Unkelmühle an der Sieg gesetzt worden sind, sind von der Wissenschaft hinlänglich beschrieben. Bei aller Technik hat die Natur zugeschlagen, indem Prädatoren im Oberwasser und vor allem in der Ausleitungsstrecke, wo die Tiere mehr oder weniger benommen ankommen, kräftig aufräumen. Vor allem, selbst wenn sich das Problem der Durchgängigkeit technisch lösen ließe, das eigentlich Problem spielt sich in den langen Rückstaubereichen ab. Hier wird das für die Gewässerökologie wichtige Geschiebe aufgehalten, große Mengen von Methan produziert und Habitat vernichtet. Insgesamt bilden diese Rückstaubereiche, die man aus physikalischen Gründen für die Stromproduktion braucht, eine große Belastung für die Fließgewässer.

Beachtenswert war auf dem Webinar mit tausenden Teilnehmern übrigens, dass Staatssekretär Patrick Graichen darauf hinwies, dass man es nicht nur mit einer Klimakrise, sondern auch mit einer Biodiverstätskrise zu tun habe und deshalb der Regierungsentwurf mit der Eingrenzung der Wasserkraftförderung zu rechtfertigen sei.

Nicht der Ausbau der Kleinen Wasserkraftanlagen ist das Problem, sondern der Bestand von tausenden Kleinwasserkraftanlagen

Das BUMV behauptet im März in einer Ausarbeitung "EEG-Novelle 2023   Überragendes öffentliches Interesse - Ausnahme für die Wasserkraft", dass ohne die Klarstellung, dass die Wasserkraft nicht im überragenden öffentlichen Interesse liegt, mit einem weiteren Ausbau, insbesondere der Kleinwasserkraft, zu rechnen sei. Dies unterstellt, dass es für Investoren, ggf. mit staatlicher Hilfe, lukrativ sein könnte, neue Wasserkraftanlagen zu bauen. Neue Anlagen können aber nur genehmigt werden, wenn sie die Auflagen des Wasserhaushaltsgesetzes erfüllen, mithin die Gewährleistung eines Mindestwasserabflusses in Ausleitungsgewässer (Mutterbetten), Durchgängigkeit und Fischschutz (§§ 33-35 WHG). Dies durch die EEG-Erstattung zu finanzieren ist so gut wie unmöglich. Es ist schon bei vielen bestehenden Anlagen ein wirtschaftlicher Kraftakt, diese nach Maßgabe der Sicherheitserfordernisse in Betrieb zu halten, geschweige denn, die Auflagen der §§ 33-35 zu finanzieren. So versicherte mir glaubwürdig ein leitender Mitarbeiter der Aggerkraftwerke, bei uns im mit sechs Wasserkraftanlagen geschlagenen Engelskirchen an der Agger, dass der Betreiber Zeit seines Lebens keinen Cent an den Anlagen verdienen werde. Dabei muss gesagt werden, dass der Betreiber sein reichliches Geld durch andere wirtschaftliche Betätigungen verdient und somit enorme Investitionen an der Agger stemmen kann.

Der Betreiber an der Agger hatte die Anlagen seit 2013 vom Vorbesitzer, der eine realistische Einschätzung der Profitabilität gewonnen hatte, aufgekauft und war wohl von einem lohnenden Geschäft ausgegangen. Allein die notwendigen sogenannten "Vertieften Überprüfungen" zum Nachweis der Standsicherheit verschlangen dann Unsummen. Ganz zu schweigen von dem Bau eines neuen Ersatzstahlwehrs, nachdem die Wasserkraftanlage Ohl-Grünscheid wegen Gefahr im Verzug stillgelegt werden musste. Hinzu kam noch der Austausch von Turbinen, damit auch bei niedrigem Wasserstand der Agger in einem Großteil des Jahres noch ein wenig Strom erzeugt werden kann. Und allein um die Rechtsanwaltskosten für den permanenten Zank mit der Bezirksregierung Köln zu erwirtschaften, muss eine große Menge Aggerwasser durch die Turbinen laufen.

In diesem Zusammenhang: von großem Interesse wäre es, einmal den wirtschaftlichen Hintergrund des Betriebs der einzelnen Wasserkraftanlagen in Erfahrung zu bringen. Wie und in welchem Umfang wird die Einspeisevergütung und die Marktprämie genutzt und welche Rolle spielen Abschreibemöglichkeiten? Auffällig ist jedenfalls, dass vielfach Wasserkraftprojekte, sei es an der Agger, der Rur oder jetzt an der Lippe, von Leuten betrieben bzw. projektiert werden, die nicht auf die Einnahmen der Kraftwerke angewiesen sind. Sie sind allerdings alle zutiefst davon überzeugt, dass sie etwas Gutes tun.

Klar ist jedenfalls, dass das Geschäftsmodell Stromgewinnung aus Kleiner Wasserkraft bislang nur funktionierte, weil das Wasserhaushaltsgesetz mit seinen Vorgaben der §§ 33-35 nicht oder unvollständig durchgesetzt wurde. Die §§ 33-35 WHG gelten nach wie vor und können auch nicht durch den Hinweis auf ein überragendes öffentliches Interesse abgebügelt werden.

Dass die §§ 33-35 bislang nicht durchgesetzt wurden, lag daran, dass es politisch bislang von der Politik, einschließlich der Grünen mit ihren zahlreichen Landesumweltministern, zumindest in NRW, nicht gewollt wurde, sich mit der Wasserkraftlobby ernsthaft anzulegen, indem klare Bescheide an die Betreiber verschickt wurden. An der Agger beispielsweise wurde 2016 ein Erlass vom Umweltministerium herausgegeben, wonach der Betreiber sich erst einmal im Rahmen der vorzulegenden Sicherheitsüberprüfungen ein Bild machen soll, ob es für ihn Sinn macht, weiter in die Anlagen und die gesetzlich vorgegeben Durchgängigkeit zu investieren. Das kümmerte den Betreiber wenig, er investierte - allerdings nicht in die Durchgängigkeit und die Mindestwasserführung. Schon 2014 hat er die Meinung vertreten, er habe alte Rechte und brauche dies nicht, obwohl die Bezirksregierung Köln ihn schon 2012 darauf aufmerksam gemacht hat, dass die Durchgängigkeitskosten auf ihn zukommen. Auf Anfrage des Wassernetzes NRW an die Bezirksregierung Köln von Anfang 2022, ob der Erlass von 2016 noch gelte oder etwas anderes, konnte das Ministerium bis heute noch nicht die in Aussicht gestellte Antwort geben.

Wenn man bedenkt, welche Kosten für die Wasserkraftnutzung schon bei den bestehenden Anlagen allein für den Sicherheitsaufwand erforderlich sind - regelmäßige in der Regel im Zehnjahres-Intervall stattfindende "Vertiefte Überprüfungen" mit ggf. Instandsetzungsarbeiten / Investitionen, geschweige denn die Investitionskosten für die zu erfüllenden flussökologischen Anforderungen nach den §§ 33-35 Wasserhaushaltsgesetz  (Mindestwasserführung, Durchgängigkeit und Fischschutz), dann fragt man sich, wie das BMUV auf seine Einschätzung einer relevanten Zunahme der Kleinen Wasserkraft  kommen konnte. Nicht eine zu erwartende Flut von neuen Wasserkraftwerken ist das Problem für den Lebensraum unserer Fließgewässer sondern der Bestand von tausenden von Anlagen. Das war auch die zentrale Aussage der Memorandum-Wissenschaftler im November letzten Jahres. Die Memorandum-Wissenschaftler bewerten zu Recht die kleine Wasserkraft < 1 MW installierter Leistung anders als die Wasserkraft > 1MW. Einmal wegen dem geringen Beitrag zur Stromgewinnung von 0,5 % gegenüber 3% der übrigen Wasserkraft, dann aber auch wegen ihrer Unwirtschaftlichkeit bei hohem Förderungsbedarf und wegen der besseren Handhabbarkeit der vom Gesetz geforderten flussökologischen Anforderungen, die bei größeren Anlagen besser handhabbar sind, wenngleich auch hier die mannigfachen Beeinträchtigungen des Lebensraums fortbestehen.

Das "überragende öffentliche Interesse" schützt die Kleine Wasserkraft nicht wirklich

Ein fataler Fehler war der Versuch, parallel zur Novellierung des EEG 2023 durch eine Änderung im Wasserhaushaltsgesetz die Wasserkraft im Gegensatz zu den anderen regenerativen Energien, nicht im überragenden öffentlichen Interesse festzulegen. Wenn dieser Änderungsversuch unterblieben wäre, hätte man es einfacher gehabt, die Beendigung der Förderung von neuen Anlagen, bzw. Anlagen, deren zwanzigjährige Förderung abläuft, bis zu einer installierten Leistung von 500 kW durchzusetzen. So konnte es der Wasserkraftlobby gelingen, die Grünen als generelle Feinde der  Wasserkraft darzustellen. Damit gelang es der Lobby, dass SPD und FDP vom Osterpaket in diesem Punkt abrückten. Richtig ist zwar, dass die Nutzung der Wasserkraft generell ein Problem darstellt, aber auch von den Umweltverbänden wird bis auf weiteres die bestehende große Wasserkraft hingenommen, allerdings mit den gewässerökologischen Auflagen des WHG. Dass Wasserkraft an Talsperren, die bestehen bleiben müssen, genutzt werden muss, steht außer Frage.

Bislang ist im Wasserhaushaltsgesetz § 31 festgelegt, dass gegen die Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer, das sogenannte Verschlechterungsverbot und das sogenannte Verbesserungsgebot nicht verstoßen wird, wenn die Gründe dafür "von übergeordnetem öffentlichen Interesse sind oder wenn der Nutzen der neuen Veränderung für die Gesundheit oder Sicherheit des Menschen oder die nachhaltige Entwicklung größer ist als der Nutzen, den die Erreichung der Bewirtschaftungsziele für die Umwelt und die Allgemeinheit hat," (§ 31 Abs. 2 Nr. 2 WHG) An diesen Satz sollte im Gesetzesentwurf angehängt werden, dass der § 2 des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes, nämlich dass die Nutzung erneuerbarer Energien im überragendem öffentlichen Interesse ist, nicht für das WHG anzuwenden ist. 

Zur Begründung hatte das BMUV in seiner angesprochenen Ausarbeitung die Befürchtung geäußert, dass ohne die Ergänzung im § 31 WHG Errichtung und Betrieb jeder Wasserkraftanlage im Ergebnis Abwägungsentscheidungen zugunsten der Wasserkraft präjudizieren würden. "Es wäre mit einem weiteren Ausbau der Wasserkraft, insbesondere der in D ganz deutlich dominierenden Kleinwasserkraft, zu rechnen. Dies ist aus Sicht des Umweltschutzes sowie aus europarechtlichen Gründen abzulehnen."

Diese Argumentation ist angreifbar nicht nur wegen, siehe oben, der ökonomischen, sondern auch wegen der rechtlichen Einschätzung. Nach Auffassung von Silke Christiansen vom Kompetenzzentrum Naturschutz und Energiewende (KNE) zielt die Regelung des überragenden öffentlichen Interesses zwar darauf ab, in den Abwägungsentscheidungen aus anderen Rechtsbereichen, deren Ausdifferenzierung in den anderen Fachgesetzen, wie Baurecht, Forstrecht, Naturschutzrecht etc., aufzufinden ist, eine grundsätzliche Priorisierung zugunsten der erneuerbaren Energien zu erreichen, ein schlichtes "Hineinregeln" in gleichrangige Gesetze kann es aber nicht geben. Das betrifft sicherlich auch das Wasserhaushaltsgesetz, das auf europäischem Recht fußt. "Ändern würde sich jedoch das Gewicht des abzuwägenden Arguments. Letztlich wird aus rechtlicher Sicht auch hier abzuwarten sein, wie die Gerichte die Regelung auslegen. Will der Gesetzgeber dieser rechtlichen Unsicherheit entgehen oder zumindest entgegenwirken, müsste der Vorrang der erneuerbaren Energien auch in den jeweiligen Fachgesetzen oder auf höherrangiger gesetzlicher Ebene entsprechend verankert werden." Zudem weist Christiansen noch darauf hin, dass für jene Abwägungsregelungen, die auf europäischem Recht fußen, Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes maßgeblich bleiben und nationale Regelungen europarechtliche Vorgaben nicht zu überwinden vermögen. Dies gilt mit Sicherheit auch für die EU-WRRL und die Rechtsprechung des EuGH, die auf eine Einzelfallprüfung abhebt. Außerdem ist folgender Hinweis, bezogen auf das Baurecht, der aber auch für die Gewässer zutrifft, dienlich: "Der Erhalt der biologischen Vielfalt und die Sicherung eines artgerechten Lebens bedrohter Tier- und Pflanzenarten fallen unter den Begriff der natürlichen Lebensgrundlagen, die durch Art. 20a Grundgesetz geschützt werden und können daher als Schutzgüter mit Verfassungsrang der Privilegierung im Außenbereich auch weiterhin entgegenstehen."

Fazit von Christiansen: "Gewichtige Belange des Artenschutzes müssen sich auch weiterhin in der Schutzgüterabwägung durchsetzen können. Denn nur so können beide Krisen - Klima- und Biodiversitätskrise - gelöst werden."

 https://www.naturschutz-energiewende.de/aktuelles/zum-grundsatz-des-ueberragenden-oeffentlichen-interesses-und-der-oeffentlichen-sicherheit/

Fazit für den Einfluss des EEG auf die Fließgewässer: Dass Wasserkraft neben den anderen Regenerativen als im überwiegend öffentlichen Interesse rangiert, bedeutet  nicht, dass generell jede neue Anlage, die ein Betreiber errichten will, auch gebaut wird. Wie bisher muss eine Abwägung erfolgen. Auch die bestehenden 7800 Anlagen werden nicht automatisch durch die Einstufung im EEG gerettet. Man kann sie, vorausgesetzt der Wille bei den Landesumweltministern ist da, dem Wasserhaushaltsgesetz Geltung zu verschaffen, zum großen Teil zum Rückbau befördern.

Die Niederlage bei der Verabschiedung des EEG 2023 wird eine Zunahme frei fließender Flüsse nicht verhindern

Gleichzeitig zur Verabschiedung des EEG 2023 ist ein Entschließungsantrag von der Ampel eingebracht worden, der zwar keinen Gesetzescharakter hat, aber hoffen lässt: "Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,  ...(15)  im Rahmen des Aktionsprogramms natürlicher Klimaschutz ein Förderprogramm für den Rückbau von Querbauwerken in Fließgewässern aufzulegen, als Unterstützung für Betreiber*innen kleiner Wasserkraftwerke, die die Energiewende ökologisch und umweltschonend voranbringen; ..." Der Satz ist schwer verständlich, soll aber nach Angaben von Jan-Niclas Gesenhues, Sprecher der AG Umwelt und Naturschutz der grünen Bundestagsfraktion, nicht nur für die tausende, meist kleineren Querbauwerke ohne Wasserkraftnutzung, sondern auch tatsächlich als ein Ablöseprogramm für kleine Wasserkraftwerke zu verstehen sein.

In den kommenden Jahren wird dieses Förderprogramm wohl vor allem von den Betreibern Kleiner Wasserkraft in Anspruch genommen werden, die hoffentlich nach Jahren von den staatlichen Wasserbehörden endlich Bescheide erhalten, ihre Anlagen entsprechend den gesetzlichen Auflagen für die Mindestwasserführung, die Durchgängigkeit und den Fischschutz nachzurüsten, was meist ihr Ende bedeuten wird, es sei denn, der Staat fördert die Anlagen mit Unsummen. Die Verantwortung für die Überwachung des Vollzugs liegt bei den Landesumweltministern. Oliver Krischer ist in seinem neuen Amt viel Erfolg zu wünschen.

Auch bei der bislang in NRW nicht ernsthaft verfolgten, aber von der WRRL vorgegebenen, regelmäßigen Überprüfung, ob verbaute Gewässer wieder zu natürlichen Gewässern renaturiert werden können, verbleibt dem Umweltminister eine große Aufgabe, die allerdings von den Oberen Wasserbehörden in den Bezirksregierungen in Zusammenarbeit mit dem LANUV bewältigt werden muss. Das WHG beinhaltet in §28 die Überprüfung der Einstufung der oberirdischen Gewässer als erheblich veränderte Gewässer (HMWB). Die HMWB-Einstufung kann erfolgen, "wenn die Ziele, die mit der Veränderung des Gewässers verfolgt werden, nicht mit anderen geeigneten Maßnahmen erreicht werden können, die wesentlich geringere nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben und nicht mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden sind...".                                                                                                                                                                Dass bei der Verfolgung des Ziels, die möglichst effektive Gewinnung von möglichst viel  regenerativem Stroms, die moderne Windkraft eine wesentlich geringere nachteilige Auswirkung auf die Umwelt hat als die Kleine Wasserkraft und dabei noch kostengünstiger ist, ist wohl unbestritten. Der Umweltminister kann bei der von der EU-WRRL verlangten Überprüfung der HMWB-Ausweisung segensreich wirken und die Anzahl natürlicher zu Lasten der verbauten Gewässer erhöhen.

Generell wird die Chance frei fließender Flüsse von der gesellschaftlichen Einsicht in die Notwendigkeit zur Renaturierung der Gewässer wegen der Folgen des Klimawandels abhängen. Dass Wasser in der Landschaft gehalten werden muss statt so schnell wie möglich abzufließen. Dass durch Renaturierung Retentionsräume geschaffen werden müssen. Dass durch Renaturierung Artenschutz und Biodiversität nach vorne gebracht werden. Das alles ist wichtiger als das von der Wasserkraftlobby herbeigesehnte Ziel, dass es mit der Kleinen Wasserkraft in Nordrhein Westfalen weitergeht. Erste Äußerungen des Umwelt- und Verkehrsministers Oliver Krischer geben Anlass zur Hoffnung, dass für ihn in seinem Amt die Sorge um die Ressource Wasser mit Trockenheit, Niedrigstpegeln und Grundwasserrückgang im Fokus steht und nicht die Kleine Wasserkraft. Schon bald wird sich an der Lippe zeigen, ob Krischer den Erwartungen des LEE NRW entspricht oder die mit Millionenaufwand betriebene Renaturierungs-Strategie fortsetzt.

Anmerkung: Der Text wurde am 16. 4. 2023 korrigiert, vor allem, weil teilweise das "übergeordnete öffentliche Interesse" mit dem "Überragendem öffentlichen Interesse" verwechselt wurde.   FM

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